Niederschlagsgebühr bald flächendeckend

VGH-Urteil zeigt Wirkung in Baden-Württemberg
Niederschlagsgebühr bald flächendeckend

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 11. März 2011 könnte der flächendeckenden Einführung der Niederschlagsgebühr neuen Schub geben. Die Richter haben abschließend entschieden, dass für die Ableitung von Niederschlagswasser nicht der so genannte Frischwassermaßstab zu Grunde gelegt werden darf, sondern der Aufwand für die Niederschlagsentwässerung verursachergerecht in Rechnung gestellt werden muss.
Bereits am 12.06.1972 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Urteil verkündet. In Baden-Württemberg hatte am 27.05.1999 das Verwaltungsgericht Freiburg einer Klägerin aus Grenzach-Wyhlen Recht gegeben, die ihren Abwassergebührenbescheid angefochten hatte. Da Niederschlagswasser einen großen Anteil im Verhältnis zum übrigen Abwasser ausmacht und die Gemeindestruktur nie ganz gleichmäßig ist, müssen die Kosten für die Regenentwässerung gemäß Kommunalabgabengesetz in der tatsächlich entstandenen Höhe auf die Verursacher in einer gerechten Art und Weise verteilt werden. Dazu werden die Eigentümer bebauter Grundstücke nach dem Versiegelungsgrad der am Kanal angeschlossenen Flächen veranlagt. Der in jeder Kommune unterschiedliche Betrag wird von Jahr zu Jahr geprüft und muss angepasst werden, wenn sich die tatsächlichen Kosten ändern. Die Städte und Gemeinden dürfen dabei keinen Gewinn erzielen und müssen für eigene Flächen, z.B. Straßen und öffentliche Gebäude, selbst Gebühren entrichten.
Vermutlich helfen das seit 01.03.2010 geltende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dessen Auswirkungen auf das Landeswassergesetz Baden-Württemberg (WG) denjenigen Kommunen ?auf die Sprünge?, die bisher noch gezögert haben. Laut WHG § 55 (2) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden, allerdings ohne Vermischung mit Schmutzwasser. Das war im WG Baden-Württemberg bereits sinngemäß enthalten. Zumindest kurzfristig scheint diese Forderung utopisch, da die Mehrheit der Kanäle so genannte Mischkanäle sind. Hausbesitzer können einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen, sobald auf ihrem bebauten Grundstück Regenwasser nachweislich zurückgehalten wird und durch ein Gründach, eine Zisterne, wasserdurchlässig befestigte Flächen oder Versickerungseinrichtungen bewirtschaftet wird. 32 Kommunen haben die Niederschlagsgebühr bereits in ihrer Satzung verankert, meldete das Statistische Landesamt am 13.09.2010. Das waren gerade 3 % der insgesamt 1.102 Gemeinden in Baden-Württemberg. Mittlerweile dürften weit mehr die gesplittete Abwassergebühr eingeführt haben.
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