Energieeinsparverordnung – Heizen und sparen

Der Bundesrat hat eine Novelle zur EnEV verabschiedet. Mit der Novelle wurde u.a. die Bedeutung des Energieausweises, der den Energiebedarf eines Gebäudes näher erläutert, als Informationsinstrument gestärkt. Außerdem müssen alte Heizungen ausgetauscht werden.

Was ist die Energieeinsparverordnung eigentlich?
RA Tobias Klingelhöfer: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. In ihr werden durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Standardanforderungen zum effizienten Energiebedarf von Gebäuden oder Bauprojekten formuliert. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude und löste 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab. Braucht jeder Hauseigentümer jetzt einen Energieausweis?

Benötigt jeder Hauseigentümer jetzt einen Energieausweis?
RA Tobias Klingelhöfer: Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, kann auf den Ausweis verzichten. Nur wer vermietet oder das Haus verkaufen möchte, muss über den Energiebedarf des Gebäudes mittels Energieausweis aufklären. Von dieser Regelung sind denkmalgeschützte Wohnhäuser allerdings ausgenommen.

Müssen tatsächlich alle Nachtspeicheröfen raus?
RA Tobias Klingelhöfer: Ursprünglich sollten Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen dazu verpflichtet werden, Nachtspeicheröfen gegen effizientere Heizsysteme auszutauschen. Diese Regelung wurde von der Bundesregierung allerdings wieder außer Kraft gesetzt. Angesichts der hohen Strompreise und der schlechten Effizienz von Nachtspeicheröfen, sollten Hausbesitzer dennoch über eine Umstellung nachdenken.

Bis jetzt mussten nur uneffiziente und sehr alte Heizungen ausgetauscht werden. Und nun?
RA Tobias Klingelhöfer: Vor 1985 eingebaute Heizungen müssen gemäß der nun beschlossenen neuen EnEV bis 2015 ausgetauscht werden. Bisher galt die Pflicht nur für Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sollen Brennwertkessel mit einem hohen Wirkungsgrad sein. Auch Hauseigentümer, die seit Februar 2002 in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Voraussichtlich werden die Änderungen ab dem 1. Mai 2014 wirksam.

Muss ein Eigentümer bei jeder Sanierungsmaßnahme die EnEV berücksichtigen, also energetisch sanieren?
RA Tobias Klingelhöfer: Energetisch sanieren ist teuer. Private Hauseigentümer müssen aber nur eingeschränkt nachrüsten. Der Einbau neuer Fenster sowie eine nachträgliche Fassaden- und Dachdämmung sind nicht in der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben. Wird ein Bauteil aber ohnehin saniert, so muss dies in einigen Fällen nach den Regelungen der EnEV geschehen. Bei der Sanierung der Fassade muss beispielsweise darauf geachtet werden, dass diese später die Vorgaben der EnEV erfüllt. Kleinere Reparaturen, die nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche der Fassade betreffen, oder das Streichen unterliegen nicht den Regelungen der Energieeinsparverordnung. Beim Einbau neuer Fenster gilt: Werden weniger als zehn Prozent der Gesamtfensterfläche erneuert, muss nicht nach EnEV-Vorgaben modernisiert werden. Wer beispielsweise nur ein Fenster einbaut, muss aber darauf achten, dass dieses die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. Die Energieeffizienz darf nicht schlechter sein als die des alten Fensters.

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